Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Nachbarschaft Willy-Brandt-Str. und hat seinen Sitz in 50374 Erftstadt. Der Verein ist beim Amtsgericht Köln unter der Nummer 701279 seit dem 15.07.2002 registriert. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
§ 2 Gemeinnützigkeit
- Der Verein Nachbarschaft Willy-Brandt-Str. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Nachbarschaft Willy-Brandt-Str. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Zwecke und deren Verwirklichung
- Der Verein dient dem Gemeinwohl, indem er sich in jeder zweckdienlichen Weise für die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, des Umwelt-, Landschaftsschutzes, der Jugend- und Altenhilfe und des Sports einsetzt.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Männer- bzw. Kinderkochen
- Fußball / Wanderungen / Radtouren / Yoga
- Spielabende für Jugendliche (Schach, Gesellschaftsspiele etc.)
- Ferienfreizeit für Jugendliche
- Sprachförderung für Grundschulkinder
- Gemeinsame Veranstaltungen (z.B. Sommerfest)
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele und Aufgaben der Nachbarschaft Willy-Brandt-Str. durch ihre Mitgliedschaft unterstützen will. Stimmberechtigtes Vollmitglied kann jedes Mitglied werden, das das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Die Mitglieder haben ihren ersten Wohnsitz in der Willy-Brandt-Straße in 50374 Erftstadt. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft wird nach Aushändigung dieser Satzung und deren unterschriftliche Anerkennung wirksam.
- Die Mitgliederversammlung kann einzelne, hervorragende Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des nachbarschaftlichen Gemeinwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern benennen.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet
- diese Satzung einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins zu betätigen
- Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken
Die Mitgliederbeiträge sind entsprechend des Beschlusses der Mitgliederversammlung zu entrichten.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss und Tod, bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss und Verlust der Rechtsfähigkeit.
- Der Austritt muss schriftlich zum Monatsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt wird zum Monatsende wirksam. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
- Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder Vereinsinteressen verstößt, ebenso wenn das Mitglied den festgelegten Beitrags- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Dem Mitglied ist vor dem Vereinsausschluss unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei eingehender Berufung durch das Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bis zur Einberufung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft; die Beitrags- und sonstigen Zahlungsverpflichtungen sind davon ausgeschlossen. Streitigkeiten werden von einem Schiedsgericht entschieden ($1025 ff ZPO)
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung ergeben. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
- Der Verein finanziert sich aus Beiträgen der stimmberechtigten Vollmitglieder. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
- Die Finanzen sind durch den Schatzmeister zu verwalten und revisionssicher nachzuweisen. Auszahlungen sind nur gemäß Vorstandsbeschluss vorzunehmen.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Kassenprüfer.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen, unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung gilt als ordnungsgemäß zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet ist. Jedes Mitglied kann bis zum Beginn der Mitgliederversammlung Ergänzungsanträge zur Tagesordnung stellen, die der Versammlungsleiter bekannt zu geben hat. Über die Anträge beschließt die Versammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einen zu wählenden Versammlungsleiter.
- Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Vollmitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder bindend. Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vollmitglieder beschlossen werden. Auf Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins muss in der Einladung gesondert hingewiesen werden.
- Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Vollmitglied eine Stimme; die Übertragung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
- Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter oder einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung zur Satzung und vorzunehmenden Änderungen
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
- Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliederbeiträge.
- Beschlussfassung über Veränderungen des Vereins, seine Teilauflösung oder seine Auflösung sowie über alle Grundsatzfragen und gestellte Anträge.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, den Kassenbericht und den Bericht der Kassenprüfer sowie Entlastung des alten Vorstandes.
§ 12 Vorstand des Vereins
- Der Vorstand des Vereins besteht aus sieben Mitgliedern, dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, sowie 3 Beisitzern.
- Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Eine Funktionsverbindung zwischen den Vorstandsmitgliedern ist nicht zulässig.
- Der Vorsitzende des Vereins, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein im Rechtsverkehr. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind im Protokoll festzuhalten.
- Der Vorstand kann nicht stimmberechtigte Sachverständige berufen.
- Vorstandsmitglied können nur Mitglieder des Vereins werden.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
- Laufende Geschäftsführung des Vereins.
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Durchsetzung der gefassten Beschlüsse.
- Organisation des gesamten Vereinslebens.
- Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. In Wahrnehmung ihnen obliegender Pflichten für den Verein sind entstehende Kosten vom Verein zu erstatten.
§ 14 Kassenprüfer
- Die Kassenprüfer werden alle 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt und bestehen aus mindestens 2 Mitgliedern.
- Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
- Die Kassenprüfer prüfen im Auftrag der Mitglieder die Kassenführung und das Belegwesen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgt eine Gesamtprüfung der Kasse (Konto und Belegwesen). Der Prüfbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit.
§ 15 Datenschutz
- Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:
- Name,
- Adresse,
- Geburtsdatum,
- Telefonnummer,
- E-Mailadresse,
- Bankverbindung,
- Zeiten der Vereinszugehörigkeit.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
- Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
- Im Zusammenhang mit den satzungsgemäßen Veranstaltungen kann der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage veröffentlichen.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
- Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
- Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
§ 16 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigenden Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an nachfolgende Vereine, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
- Hospiz-Verein Erftstadt e.V., Carl-Schurz-Str. 105, Erftstadt,
für den Kinder- und Jugendhospizdienst - Szene 93 e.V. – Verein zur Förderung kultureller Jugendarbeit, Poststraße 4, Erftstadt,
für die Kinder- und Jugendarbeit
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 06.10.2021 beschlossen und zur Registrierung beim Amtsgericht Köln vorgelegt – Eintragung beim Amtsgericht am 22.12.2021